Jugendschutzbeauftragter
Wer im Internet jugendgefährdende Inhalte anbietet,
ist nach § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verpflichtet
einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Aufgaben
• Der Jugendschutzbeauftragte berät den Anbieter
in Fragen des Jugendschutzes (§ 7 III 1 JMStV).
• Er ist Ansprechpartner für Nutzer (§ 7 III 1 JMStV).
• Er ist vom Anbieter bei Fragen des Jugendschutzes
angemessen und rechtzeitig zu beteiligen (§ 7 III 2 JMStV).
• Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung
von Angeboten vorschlagen (§ 7 III 3 JMStV).
Dienstleistung
• Erstprüfung der Website auf jugendgefährdende Inhalte
• Informationen zu gesetzlichen Vorgaben wie
Jugendschutzprogramm und Altersverifikationssystem (AVS)
• Kompetenter Ansprechpartner für Nutzer
• Transparente Kosten und faire Kündigungsfrist (1 Monat)
• Beratung zu Jugendschutz und Recht im vereinbarten Zeitrahmen
• Erfahrung mit Jugendschutzbehörden und Staatsanwaltschaften
• Rechtsanwalt im Impressum
• Zertifizierung
Kosten
Ab monatlich 95,20 Euro (= 80,00 Euro zzgl. 19% USt.)
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